721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 13d Bauverordnung (BauV) - 5 Nachführung
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Art. 13d Bauverordnung (BauV) · 5 Nachführung
Die Inventare sind periodisch nachzuführen. Für die Nachführungen gelten die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss.
Werden bestehende kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen haben, durch ein nachgeführtes Inventar ergänzt, sind die Ergänzungen in die Pläne und Vorschriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls ist eine Planungszone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG).
Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten bis zum Inkrafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen kantonalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a).