Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 13c Bauverordnung (BauV) - 4 Wirkung

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13c Bauverordnung (BauV) · 4 Wirkung

1. Im Nutzungsplanverfahren dienen die Inventare als Planungsgrundlage.

2. Im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzungsplanung überführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis verlangt werden, dass die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar sachlich richtig ist.

3. Wo Bauinventare nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a des Baugesetzes bestehen, können im Baubewilligungsverfahren keine andern Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden (negative Wirkung der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu erfasst zu werden (Art. 10f BauG).

← Art. 13b Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 13d Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →