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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 13b Bauverordnung (BauV) - 3 Inkrafttreten; Offenlegung

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 13b Bauverordnung (BauV) · 3 Inkrafttreten; Offenlegung

Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Absatz 3 in Kraft.

Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden.

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