721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 13b Bauverordnung (BauV) - 3 Inkrafttreten; Offenlegung
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
Art. 13b Bauverordnung (BauV) · 3 Inkrafttreten; Offenlegung
Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Absatz 3 in Kraft.
Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden.