Art. 13a Bauverordnung (BauV) - 2 Erlass
Art. 13a Bauverordnung (BauV) · 2 Erlass
1. Die Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch die Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a des Baugesetzes zu einer Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen.
2. Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und genehmigen die von den Gemeinden erstellten Inventare. In der Verfügung ist festzuhalten, welche andern Inventare mit der Inkraftsetzung des neuen Inventars aufgehoben sind.
3. Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen.
4. Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig.