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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 13 Bauverordnung (BauV) - Inventare nach Artikel 10d BauG 1 Erstellung

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 13 Bauverordnung (BauV) · Inventare nach Artikel 10d BauG 1 Erstellung

1. Die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventar) und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes werden durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt. Mit Zustimmung der Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werden

2. Das archäologische Inventar wird durch die zuständige Fachstelle des Kantons erstellt.

3. In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ("K-Objekte", Art. 22 Abs. 3 BewD[[12]]). Dazu gehören insbesondere

a) die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler,

b) * die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören,

c) die Objekte des archäologischen Inventars.

4. Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 1992[[13]]) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

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