Art. 122 Bauverordnung (BauV) - 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen
Art. 122 Bauverordnung (BauV) · 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen
1. Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen.
2. Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht schriftlich zugestimmt haben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen.
3. Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen einzureichen.
4. Für die geringfügige Änderung von kantonalen Überbauungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Für die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes.
5. Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen beschliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss.
6. Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden.
7. Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.
8. Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ist öffentlich bekanntzumachen.