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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 122 Bauverordnung (BauV) - 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen

Vorschriften und Pläne
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Art. 122 Bauverordnung (BauV) · 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen

1. Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen.

2. Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht schriftlich zugestimmt haben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen.

3. Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen einzureichen.

4. Für die geringfügige Änderung von kantonalen Überbauungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Für die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes.

5. Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen beschliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss.

6. Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden.

7. Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

8. Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ist öffentlich bekanntzumachen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

100 2015 9 · be (Art. 122 BauV)
Council Decision Upheld on Simplified Amendment of Building Regulations Despite Resident Objections
The Tribunal concludes that there is a minor regulation change ('geringfügige Reglementsänderung') within the meaning of this article, justifying the procedure used.
100 2014 191 · be (Art. 122 Abs. 1 BauV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning regarding the procedure allowing the municipal council to decide on minor changes without prior examination and public notice, central to the dispute.
100 2014 191 · be (Art. 122 Abs. 7 BauV)
Municipal Council Zoning Modification Authority Upheld
Cited in the reasoning regarding the procedure when doubt exists whether a change qualifies as minor, requiring the ordinary objection procedure.