Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 121a Bauverordnung (BauV) - 3 Regionale Überbauungsordnungen

Vorschriften und Pläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 121a Bauverordnung (BauV) · 3 Regionale Überbauungsordnungen

1. Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel 98b BauG.

2. Die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf.

3. Während der Auflagefrist kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körperschaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor dem Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhandlungen durch.

4. Die Regionalversammlung beschliesst unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung.

5. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Überbauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel 61 f. BauG gelten sinngemäss.

← Art. 121 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 122 Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →