Art. 121a Bauverordnung (BauV) - 3 Regionale Überbauungsordnungen
Art. 121a Bauverordnung (BauV) · 3 Regionale Überbauungsordnungen
1. Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel 98b BauG.
2. Die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf.
3. Während der Auflagefrist kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körperschaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor dem Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhandlungen durch.
4. Die Regionalversammlung beschliesst unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung.
5. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Überbauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel 61 f. BauG gelten sinngemäss.