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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 121 Bauverordnung (BauV) - 2 Kantonale Überbauungsordnungen

Vorschriften und Pläne
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Art. 121 Bauverordnung (BauV) · 2 Kantonale Überbauungsordnungen

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 des Baugesetzes durch.

2. Es legt die aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bereinigten Entwürfe für kantonale Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf und führt die Einspracheverhandlungen durch.

3. Die Direktion für Inneres und Justiz beschliesst die kantonale Überbauungsordnung. In ihrem Beschluss setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander.

3a. Sie macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der kantonalen Überbauungsordnung im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden bekannt.

4-5. ...

6. Soweit Sachpläne aufgrund der Spezialgesetzgebung im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der Spezialgesetzgebung massgebenden Direktionen oder Dienststellen zuständig.

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