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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 12 Bauverordnung (BauV) - Massnahmen

Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege
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Art. 12 Bauverordnung (BauV) · Massnahmen

1. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können insbesondere Änderungen der Gebäudeproportionen, der Fassaden und der Dachform sowie eine die nachteiligen Auswirkungen mildernde Umgebungsgestaltung verlangt werden.

2. Würde das Bauvorhaben die umgebende Landschaft oder Siedlung beeinträchtigen, so ist es überdies seiner Umgebung anzupassen (Art. 9 Abs. 1 BauG).

3. ...

4. Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Schutzgebiete.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 413 · be (Art. 12 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BauV)
Developer v. Cantonal Directorate for Building and Traffic (Building Permit and Aesthetic Regulations)
Cited as the basis for municipalities to issue their own aesthetic regulations that go beyond cantonal provisions.