721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 11e Bauverordnung (BauV) - Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland
Erschliessung - Schutz des Kulturlandes
Art. 11e Bauverordnung (BauV) · Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland
1. Wird Kulturland vorübergehend beansprucht, ist vor der Ausführung sicherzustellen, dass nach der Beanspruchung eine fachgerechte Rückführung in gleichwertige Flächen (Rekultivierung) erfolgt.
2. Als vorübergehende Beanspruchung gelten bodenverändernde Nutzungen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
3. Die Rekultivierung obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der beanspruchten Flächen.