Art. 11c Bauverordnung (BauV) - 2. Besonders hohe Nutzungsdichte
Art. 11c Bauverordnung (BauV) · 2. Besonders hohe Nutzungsdichte
1. Bei der Einzonung von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen ist je nach Raumtyp und Zentralitätsstruktur die folgende minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) einzuhalten
| Raumtyp | Zentralitätsstruktur | GFZo | | --- | --- | --- | | Urbane Kerngebiete der Agglomerationen | Zentren 1. und 2. Stufe (Bern, Biel/Bienne, Thun) | mind. 1,20 | | Urbane Kerngebiete der Agglomerationen | Übrige Gemeinden der urbanen Kerngebiete | mind. 0,90 | | Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen | Zentren 3. und 4. Stufe | mind. 0,70 | | Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen | Übrige Gemeinden der Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen sowie touristische Zentren 4. Stufe | mind. 0,60 | | Zentrumsnahe ländliche Gebiete | Gemeinden der zentrumsnahen ländlichen Gebiete | mind. 0,50 | | Hügel- und Berggebiete | Gemeinden der Hügel- und Berggebiete | mind. 0,40 |
2. Wenn es zur Wahrung der bestehenden Qualität von Baudenkmälern oder von Ortsbildschutzgebieten nötig ist, kann ausnahmsweise von der minimalen GFZo abgewichen werden.
3. Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen.
4. Die Raumtypen und die Zentralitätsstruktur werden im kantonalen Richtplan umschrieben.
5. Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen muss die besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispielsweise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschliessung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen.
6. Bei der Beanspruchung von Kulturland durch andere bodenverändernde Nutzungen oder bei der vorübergehenden Beanspruchung (Art. 11e) ist die besonders hohe Nutzungsdichte im Einzelfall qualitativ nachzuweisen.