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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 11b Bauverordnung (BauV) - Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz

Erschliessung - Schutz des Kulturlandes
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Art. 11b Bauverordnung (BauV) · Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz

Die Beanspruchung von Kulturland durch Einzonungen und andere bodenverändernde Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 8a und 8b BauG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Umgang mit Fruchtfolgeflächen.

Die Anforderungen gemäss den Artikeln 11c, 11d, 11f und 11g Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m² beansprucht wird.

Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus.

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