721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 11a Bauverordnung (BauV) - Begriffe
Erschliessung - Schutz des Kulturlandes
Art. 11a Bauverordnung (BauV) · Begriffe
Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirtschaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen.
Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutzbaren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung.
Die Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation. Sie werden nach den Vorgaben des Bundesrechts bestimmt und in einem Inventar des Regierungsrates erfasst.