Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 11a Bauverordnung (BauV) - Begriffe

Erschliessung - Schutz des Kulturlandes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11a Bauverordnung (BauV) · Begriffe

Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirtschaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen.

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutzbaren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung.

Die Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation. Sie werden nach den Vorgaben des Bundesrechts bestimmt und in einem Inventar des Regierungsrates erfasst.

← Art. 11 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 11b Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →