721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 119 Bauverordnung (BauV) - 1.2 Profilierung; Aussteckung
Vorschriften und Pläne
Art. 119 Bauverordnung (BauV) · 1.2 Profilierung; Aussteckung
1. Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel 122b.
2. Strassenbauvorhaben sind bei der Auflage des Strassenplans beziehungsweise des Bauprojekts im Gelände auszustecken. Wo nötig, sind die Höhenkoten zu markieren.
3. Die Baupolizeibehörde, bei Strassen die Strassenaufsichtsbehörde, kann für die Profilierung oder Aussteckung besondere Anordnungen oder Erleichterungen treffen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein.