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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 118 Bauverordnung (BauV) - Nutzungspläne 1 Kommunale Nutzungspläne 1.1 Vorprüfung

Vorschriften und Pläne
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Art. 118 Bauverordnung (BauV) · Nutzungspläne 1 Kommunale Nutzungspläne 1.1 Vorprüfung

1. Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt.

1a.

Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung ein.

2. Bei besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20 BauG) und bei Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Regel auch über die Erschliessung Angaben zu machen, gegebenenfalls auch über die Beschattungsverhältnisse und die Ausnützung.

3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann auf einzelne Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die Profilierung vorschreiben.

4. Es prüft,

a) ob die Entwürfe den geltenden Vorschriften entsprechen (Rechtmässigkeitsprüfung);

b) ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse an den Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt;

c) * ...

5. Das zuständige Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften und Pläne erst eingeladen werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist.

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