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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 117 Bauverordnung (BauV) - Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung

Vorschriften und Pläne
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Art. 117 Bauverordnung (BauV) · Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung des kantonalen Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3 RPG). Für die Überarbeitung gilt Artikel 104 des Baugesetzes.

2. Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Verfahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein.

3. Fortschreibungen des kantonalen Richtplans (Art. 11 Abs. 3 RPV) werden von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt gemacht.

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