721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 117 Bauverordnung (BauV) - Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung
Vorschriften und Pläne
Art. 117 Bauverordnung (BauV) · Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung
1. Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung des kantonalen Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3 RPG). Für die Überarbeitung gilt Artikel 104 des Baugesetzes.
2. Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Verfahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein.
3. Fortschreibungen des kantonalen Richtplans (Art. 11 Abs. 3 RPV) werden von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt gemacht.