721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 115 Bauverordnung (BauV) - 3 Abweichung von Richtplänen
Vorschriften und Pläne
Art. 115 Bauverordnung (BauV) · 3 Abweichung von Richtplänen
1. Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen erfordern.
2. Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen.
3. ...