Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 115 Bauverordnung (BauV) - 3 Abweichung von Richtplänen

Vorschriften und Pläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 115 Bauverordnung (BauV) · 3 Abweichung von Richtplänen

1. Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen erfordern.

2. Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen.

3. ...

← Art. 113 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 117 Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →