721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 113 Bauverordnung (BauV) - 2 Regionale Richtpläne
Vorschriften und Pläne
Art. 113 Bauverordnung (BauV) · 2 Regionale Richtpläne
Die Richtplanentwürfe der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen.
Nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz reicht der Vorstand der Planungsregion bzw. die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz den Richtplan mit dem technischen Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein.