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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 112 Bauverordnung (BauV) - 1.2 Verfahren

Vorschriften und Pläne
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Art. 112 Bauverordnung (BauV) · 1.2 Verfahren

1. Die Richtplanentwürfe der Gemeinde sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen; dieses teilt der Gemeinde mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen.

1a

Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung ein.

2. Nach Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan reicht der Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein.

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