Art. 111 Bauverordnung (BauV) - Richtpläne 1 Richtpläne der Gemeinden 1.1 Gegenstände; technische Gestaltung
Art. 111 Bauverordnung (BauV) · Richtpläne 1 Richtpläne der Gemeinden 1.1 Gegenstände; technische Gestaltung
1. Die Richtpläne der Gemeinden können insbesondere wegleitend bestimmen
- a die künftige Nutzung des Gemeindegebietes (Nutzungsrichtplan);
- b die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung bestehender Ortsteile (Siedlungsgestaltungsplan);
- c die Erhaltung oder Neuanlage von strukturierenden Baumbeständen wie Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan);
- d die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes (Verkehrsrichtplan, generelle Projekte);
- e den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan, Amortisationsplan).
2. Den Richtplänen sind technische Berichte beizufügen. Diese sollen insbesondere über die Grundlagen Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte bestimmend sind, und über die damit verfolgten Planungsabsichten.
3. Im übrigen sind die Richtpläne und technischen Berichte entsprechend den besonderen Vorschriften und Weisungen des Bundes und des Kantons auszuarbeiten.