Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 110 Bauverordnung (BauV) - 3 Inkrafttreten; Offenlegung

Vorschriften und Pläne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 110 Bauverordnung (BauV) · 3 Inkrafttreten; Offenlegung

1. Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft.

1a

Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist.

1b

Das Inkrafttreten der elektronischen Nutzungspläne ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnis zu bringen zwecks Aufschaltung der rechtskräftigen Pläne auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur.

2. Die geltenden Vorschriften und Pläne sind an folgenden Stellen jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten

a) Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der zuständigen Gemeindestelle, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung;

b) regionale Vorschriften und Pläne beim Sekretariat der Planungsregion bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei den Regionsgemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung;

c) kantonale Vorschriften und Pläne sowie der Richtplan nach Raumplanungsgesetz[[48]] beim Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie bei den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen.

d) ...

3. Für das Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 des Baugesetzes gilt Artikel 13b dieser Verordnung.

← Art. 109a Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 111 Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →