Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 11 Bauverordnung (BauV) - 6 Etappenweise Erstellung

Erschliessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Bauverordnung (BauV) · 6 Etappenweise Erstellung

Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau).

Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zukunft voraussehbar ist.

Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.

← Art. 10 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 11a Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →