721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 11 Bauverordnung (BauV) - 6 Etappenweise Erstellung
Erschliessung
Art. 11 Bauverordnung (BauV) · 6 Etappenweise Erstellung
Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau).
Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zukunft voraussehbar ist.
Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.