Art. 109 Bauverordnung (BauV) - Allgemeines 1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten
Art. 109 Bauverordnung (BauV) · Allgemeines 1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten
1. Das Verfahren für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften und Plänen richtet sich nach Artikel 57a bis 63 des Baugesetzes[[47]] und nach den nachstehenden Ausführungsbestimmungen.
1a
Die Vorschriften und Pläne sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichen.
1b
Überbauungsordnungen können im Dateiformat PDF in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung eingereicht werden.
2. Die Gemeinden können in ihren Vorschriften
a) das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften und Pläne der Gemeinde näher ordnen;
b) eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung für Vorschriften und Pläne der Gemeinde vorsehen;
c) die Zuständigkeit zum Beschluss über Richtpläne dem Gemeindeparlament oder der Gemeindeversammlung übertragen.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Das Tiefbauamt kann Planungszonen für Strassenpläne oder Wasserbaupläne nach Artikel 62 des Baugesetzes erlassen.