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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 108a Bauverordnung (BauV) - Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone

Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
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Art. 108a Bauverordnung (BauV) · Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung.

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