721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 108 Bauverordnung (BauV) - Widerhandlungen, Strafen
Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 108 Bauverordnung (BauV) · Widerhandlungen, Strafen
1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 40'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Franken.
2. Für Widerhandlungen, die nach Artikel 50 des Baugesetzes[[46]] oder nach anderen strengeren Strafandrohungen zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar.