Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 107 Bauverordnung (BauV) - Baupolizei

Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 107 Bauverordnung (BauV) · Baupolizei

1. Die Baugesuchsteller haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen, welche die Baupolizeiorgane benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen.

2. Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind verpflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes[[45]]).

← Art. 105 Bauverordnung (BauV) Gegenstände Art. 108 Bauverordnung (BauV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →