721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 107 Bauverordnung (BauV) - Baupolizei
Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 107 Bauverordnung (BauV) · Baupolizei
1. Die Baugesuchsteller haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen, welche die Baupolizeiorgane benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen.
2. Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind verpflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes[[45]]).