Art. 105 Bauverordnung (BauV) - Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG)
Art. 105 Bauverordnung (BauV) · Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG)
1. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 des Baugesetzes sind Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen, die betreffen
a) das Bauen in der Landwirtschaftszone und in der Bauernhofzone gemäss Artikel 80 und 85 des Baugesetzes;
b) das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 81ff. des Baugesetzes, wenn die Ausnahmeerteilung in persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet ist;
c) das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG, Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG]), wenn persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Gesuchstellers den massgebenden wichtigen Grund bilden.
2. Rechtsnachfolger des Gesuchstellers können diese Bewilligung nur ausnützen, wenn sie ebenfalls die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
3. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung der Bewilligung durch den Rechtsnachfolger der für das Bauvorhaben zuständigen Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist.
4. Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Freigabe des Baus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch für den Rechtsnachfolger zutreffen; allenfalls Betroffene sind vorher anzuhören.
5. Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar.