721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 104 Bauverordnung (BauV) - Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und Raumordnung
Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 104 Bauverordnung (BauV) · Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und Raumordnung
1. Die Bau- und Verkehrsdirektion gewährt den zuständigen Stellen des Amts für Gemeinden und Raumordnung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets 43 im elektronischen Abrufverfahren einen Lesezugriff auf ihre Entscheiddatenbank.
2. Die Verwendung der Daten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.