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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 102 Bauverordnung (BauV) - Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung

Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
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Art. 102 Bauverordnung (BauV) · Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG).

2. Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG).

3. Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

a) für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets;

b) für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Baubewilligungsdekrets;

c) für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets.

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