721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 102 Bauverordnung (BauV) - Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 102 Bauverordnung (BauV) · Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG).
2. Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG).
3. Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
a) für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets;
b) für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Baubewilligungsdekrets;
c) für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets.