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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 101a Bauverordnung (BauV) - Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone

Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
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Art. 101a Bauverordnung (BauV) · Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone

In einer kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustimmung des kantonalen Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 2 BauG).

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