721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 101a Bauverordnung (BauV) - Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone
Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 101a Bauverordnung (BauV) · Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone
In einer kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustimmung des kantonalen Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 2 BauG).