721.1
BAUVOC
CH-BE
Art. 101 Bauverordnung (BauV) - Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit
Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 101 Bauverordnung (BauV) · Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit
1. Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig.
2. Im Baupolizeiverfahren ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig, der die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist.
3. Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet über diese unter Gemeinden desselben Verwaltungskreises das Regierungsstatthalteramt, im übrigen das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
4. ...