Art. 100 Bauverordnung (BauV) - Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG; Begriff und Bedeutung
Art. 100 Bauverordnung (BauV) · Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG; Begriff und Bedeutung
1. Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Artikel 86 des Baugesetzes[[40]] sind Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind.
2. Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1, die den Vorschriften des Schutzgebietes nicht entsprechen, bedürfen
a. in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes;
b. ausserhalb der Bauzone
aa. einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes, wenn sie zonenkonform sind;
bb. ausserdem einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes[[41]] (bzw. Art. 81-84 BauG), wenn sie den Nutzungsvorschriften nicht entsprechen.
3. Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht.