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721.1 BAUVOC CH-BE

Art. 10 Bauverordnung (BauV) - 5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt

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Art. 10 Bauverordnung (BauV) · 5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt

1. In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsberuhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quartierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist.

2. Begegnungszonen sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.

3. Die verkehrsberuhigte Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herabgesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben.

4. Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeuge muss gewährleistet bleiben.

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