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BAUGLC
CH-BE
Art. 9a Baugesetz (BauG) - 2 Besonderer Landschaftsschutz
Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
Art. 9a Baugesetz (BauG) · 2 Besonderer Landschaftsschutz
1. In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf
a) Seen, Flüsse, natürliche Bachläufe und ihre Ufer,
b) besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspunkte,
c) für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände und Gehölze,
d) Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen,
e) geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen.