Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 9a Baugesetz (BauG) - 2 Besonderer Landschaftsschutz

Öffentliches Baurecht - Einordnung und Gestaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (215 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9a Baugesetz (BauG) · 2 Besonderer Landschaftsschutz

1. In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf

a) Seen, Flüsse, natürliche Bachläufe und ihre Ufer,

b) besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspunkte,

c) für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände und Gehölze,

d) Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen,

e) geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen.

2. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen.

← Art. 9 Baugesetz (BauG) Geltungsbereich Art. 10 Baugesetz (BauG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →