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Art. 99 Baugesetz (BauG) - Aufgaben und Organisation

Planungsrecht - Kantonsplanung
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Art. 99 Baugesetz (BauG) · Aufgaben und Organisation

1. Der Regierungsrat bezeichnet Grundlagen, Konzepte und Sachpläne, mit denen die räumliche Entwicklung des Kantons bestimmt werden soll, und er beauftragt die Direktionen mit der Erarbeitung. Er beaufsichtigt die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten im Kanton und entscheidet im Konfliktsfall.

2. Die Direktionen und Fachstellen des Kantons erarbeiten die Grundlagen und erlassen die Pläne, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlich sind.

3. Die Direktion für Inneres und Justiz bereitet die raumplanerischen Geschäfte des Regierungsrates vor. Sie koordiniert die Planungsarbeiten und berät die mit Planungsaufgaben betrauten Organe. Sie erfüllt die weiteren kantonalen Aufgaben der Raumplanung, indem sie insbesondere

a) den Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung erstellt und die Interessen der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und des Kantons im Bereinigungsverfahren mit dem Bund vertritt,

b) die Raumplanungsberichte an den Grossen Rat vorbereitet und

c) vorsorgliche Massnahmen anordnet, wenn wichtige Interessen der Raumplanung gefährdet erscheinen; Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c bleibt vorbehalten.

4. Die Beschwerdeführung an das Bundesgericht in den Fällen gemäss Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ist Sache jener Direktion, die den Regierungsrat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat.

5. ...

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