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Art. 98b Baugesetz (BauG) - Regionale Überbauungsordnung

Planungsrecht - Regionalplanung
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Art. 98b Baugesetz (BauG) · Regionale Überbauungsordnung

1. Die Regionalkonferenz kann zur Wahrung regionaler Interessen regionale Überbauungsordnungen erlassen.

2. Die regionale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie eine kommunale Überbauungsordnung.

3. Für das Verfahren gelten die Artikel 58 ff. sinngemäss. Vorbehalten bleibt die fakultative Volksabstimmung (Art. 150 und 152 GG[[22]]).

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