Art. 98a Baugesetz (BauG) - Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept
Art. 98a Baugesetz (BauG) · Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept
1. Das regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) umfasst die Planung und gegenseitige Abstimmung von Gesamtverkehr und Siedlung.
2. Das RGSK beinhaltet das Agglomerationsprogramm gemäss Bundesrecht.
3. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Regionalkonferenzen zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Erarbeitung der RGSK fest. Er stützt sich dabei insbesondere auf die kantonale Richtplanung. Die Vorgaben umfassen namentlich die Grundsätze und Schwerpunkte für die Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, die verkehrsintensiven Vorhaben und die Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr.
4. Der Regierungsrat stimmt die von den Regionen eingereichten RGSK mit den kantonalen Planungen und den übrigen RGSK ab. Nach dieser Abstimmung und der allfälligen Überarbeitung beschliesst die Regionalkonferenz die Massnahmen des RGSK als regionalen Teilrichtplan und reicht diesen zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein.
5. In Regionen ohne Regionalkonferenz sorgt der Regierungsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen und Planungsregionen für die Erarbeitung des RGSK. Nach der Abstimmung und allfälligen Überarbeitung durch den Regierungsrat (Abs. 4) beschliessen die betroffenen Planungsregionen die Massnahmen des RGSK nach Anhörung der betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen als regionalen Teilrichtplan und reichen diesen zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein.
6. Der Regierungsrat erlässt das RGSK, wenn es nicht innert Frist erarbeitet wird oder nicht den Vorgaben gemäss Absatz 3 entspricht.