Art. 98 Baugesetz (BauG) - Aufgaben
Art. 98 Baugesetz (BauG) · Aufgaben
1. Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bestimmen im Rahmen des Gesetzes, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Sie beziehen die Mitgliedsgemeinden in die Entscheidfindung mit ein.
2. Sie erarbeiten
a) die für ihre Planungsaufgaben nötigen Grundlagen;
b) die ihnen in Gesetzen oder Verordnungen übertragenen Pläne, wie die regionalen Entwicklungskonzepte, die Richtpläne Energie und dergleichen.
c) ...
3. Sie erlassen die für die regionale Raumentwicklung bedeutsamen Pläne (Gesamt- oder Teilrichtpläne, regionale Konzepte, Sachpläne und dgl.) in den Bereichen regionale Entwicklung, Umwelt, Landschaft, Siedlung, Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung. Regionale Richtpläne haben für die Mitgliedsgemeinden und für zugewiesene Gemeinden (Art. 97 Abs. 3) verbindliche Wirkung (Art. 57 Abs. 1). Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz die Pläne für kantonale Behörden verbindlich erklären, soweit diese zugestimmt haben.
4. Die Mitgliedergemeinden können den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen im Rahmen der Statuten oder eines Reglementes weitere Aufgaben übertragen.
5. Wird eine Gemeinde durch eine im regionalen Interesse beschlossene Massnahme besonders schwer belastet, kann ein regionaler Lastenausgleich stattfinden.