Art. 97 Baugesetz (BauG) - Planungsregion
Art. 97 Baugesetz (BauG) · Planungsregion
1. Die Gemeinden schliessen sich zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der Raumplanung zu öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen, den Planungsregionen, zusammen.
2. Für die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Gemeindeverbandes sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) massgebend. In privatrechtlich organisierten Planungsregionen können die zuständigen Organe der Mitgliedsgemeinden ihre Vertretung instruieren und ihr verbindliche Weisungen erteilen.
3. Jede Gemeinde gehört mindestens einer Planungsregion an. Das Gebiet einer Gemeinde kann auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regierungsrat zwecks regionaler Richtplanung einer bestehenden Planungsregion zugewiesen werden. Die betroffene Gemeinde und die in Betracht kommenden Planungsregionen sind vorgängig anzuhören.
4. Die zugewiesene Gemeinde ist für ihren Kostenanteil an der regionalen Richtplanung ersatzpflichtig.