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Art. 96d Baugesetz (BauG) - Kantonsstrassen

Planungsrecht - Ortsplanung - Baulinien und Baubereich
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Art. 96d Baugesetz (BauG) · Kantonsstrassen

1. Die Gemeinden können gegenüber Kantonsstrassen nur Baulinien und Baubereiche festlegen, die der baulichen Gestaltung dienen.

2. Die Strassenabstände des SG sind einzuhalten.

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