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BAUGLC
CH-BE
Art. 96c Baugesetz (BauG) - Baubereich
Planungsrecht - Ortsplanung - Baulinien und Baubereich
Art. 96c Baugesetz (BauG) · Baubereich
1. Der Baubereich wird in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt.
2. Er geht den allgemeinen Abstandsvorschriften und den Baulinien vor.
3. Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über den Baubereich vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des EG ZGB.
4. Die Festlegung des Baubereichs, der zugleich den Waldabstand in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festlegt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.