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BAUGLC
CH-BE
Art. 96b Baugesetz (BauG) - 2 Besondere Baulinien
Planungsrecht - Ortsplanung - Baulinien und Baubereich
Art. 96b Baugesetz (BauG) · 2 Besondere Baulinien
1. Mit Gestaltungsbaulinien können das Bauen an die Baulinie vorgeschrieben, Lage und Umriss von Gebäuden allseitig bestimmt oder der Verlauf einer Fassadenflucht festgelegt werden.
2. Die rückwärtigen und die Innenbaulinien legen die zulässige horizontale Bautiefe und die Grösse der Innenhöfe fest.
3. Hilfsbaulinien geben die Linie an, bis zu der gebaut werden darf, sofern nicht weitergehende allgemeine Abstandsvorschriften bestehen.