Art. 96a Baugesetz (BauG) - Baulinien 1 Im Allgemeinen
Art. 96a Baugesetz (BauG) · Baulinien 1 Im Allgemeinen
1. Baulinien werden in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt.
2. Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
3. Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über die Baulinie vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des EG ZGB.
4. Erweist es sich bei der Neuanlage oder beim Ausbau einer Verkehrsanlage als notwendig, den öffentlichen Verkehrsraum zu verschieben oder zu erweitern, so kann dies innerhalb der beidseitigen Baulinien ohne Änderung des Nutzungsplans oder der Überbauungsordnung geschehen. Die Interessen der Anstösserinnen und Anstösser sind möglichst zu berücksichtigen.
5. Baulinien, die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Wald- Baulinien), dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen (Abs. 3) überschritten werden.