721.0
BAUGLC
CH-BE
Art. 96 Baugesetz (BauG) - Durchführung
Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
Art. 96 Baugesetz (BauG) · Durchführung
1. Können Grundstücke nur bei Mitwirkung weiterer Grundeigentümer des Plangebietes überbaut werden (Erschliessung, Gemeinschaftsanlagen, Anpassungen und dgl.), so sind diese Grundeigentümer verpflichtet, ihre Mitwirkung rechtzeitig zu leisten.