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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 96 Baugesetz (BauG) - Durchführung

Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
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Art. 96 Baugesetz (BauG) · Durchführung

1. Können Grundstücke nur bei Mitwirkung weiterer Grundeigentümer des Plangebietes überbaut werden (Erschliessung, Gemeinschaftsanlagen, Anpassungen und dgl.), so sind diese Grundeigentümer verpflichtet, ihre Mitwirkung rechtzeitig zu leisten.

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