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721.0 BAUGLC CH-BE

Art. 95a Baugesetz (BauG) - Kosten

Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
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Art. 95a Baugesetz (BauG) · Kosten

1. Sofern die nach Artikel 60a Absatz 2 festgelegte Kostengrenze für das Planverfahren nicht überschritten wird, bewilligt der Gemeinderat den Kredit für die Kosten des Verfahrens auf Erlass der Überbauungsordnung.

2. Gilt die Überbauungsordnung auch als Baubewilligung, wird eine Baubewilligungsgebühr erhoben.

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