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Art. 95 Baugesetz (BauG) - Rechtspflege

Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
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Art. 95 Baugesetz (BauG) · Rechtspflege

1. Der Grundeigentümer kann bei der Direktion für Inneres und Justiz wegen ungerechtfertigter Ablehnung der Überbauungsordnung innert 30 Tagen sowie wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde führen.

2. Ist die Gemeinde nicht tätig geworden, kann die Direktion die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz anweisen, die Überbauungsordnung durch Ersatzvornahme zu erlassen. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz berücksichtigt dabei die Vorschriften der Gemeinde (Art. 92 Abs. 1). Die Grundeigentümer können als Grundlage ein Bauprojekt vorlegen.

3. ...

4. Im übrigen findet Artikel 61a sinngemäss Anwendung.

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