Art. 94 Baugesetz (BauG) - Verfahren
Art. 94 Baugesetz (BauG) · Verfahren
1. Das Verfahren auf Erlass der Überbauungsordnung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 58 ff.
1a Es wird vom Gemeinderat auf schriftliches Begehren von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Zone oder nach ihrer Anhörung von Amtes wegen eingeleitet.
2. Der Gemeinderat hat innert 18 Monaten wenigstens für das Gebiet der bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Überbauungsordnung zur Vorprüfung (Art. 59) einzureichen und innert zwei Monaten nach Vorprüfung öffentlich aufzulegen.
3. Er beschliesst in der Regel innert drei Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist über die Überbauungsordnung. Für die Genehmigung gilt Artikel 61.
4. Wird eine der Fristen der Absätze 2 und 3 nicht eingehalten, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer den auf ihre eigenen Kosten erarbeiteten Entwurf einer Überbauungsordnung einreichen; sie haben Anspruch darauf, dass darüber unverzüglich das Vorprüfungs-, Auflage- und Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Änderungen am Entwurf durch den Gemeinderat bleiben vorbehalten; Planungsbehörde bleibt der Gemeinderat.
5. Auf ihr Begehren kann der Gemeinderat die Erarbeitung der Überbauungsordnung von Anfang an den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern übertragen.