Art. 93 Baugesetz (BauG) - Grundsatz des Bauens nach Überbauungsordnung
Art. 93 Baugesetz (BauG) · Grundsatz des Bauens nach Überbauungsordnung
1. Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (Art. 88) voraus. Wenn aber die Festlegungen der Grundordnung eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde
a) vor dem Erlass der Überbauungsordnung der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens zustimmen;
b) * auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Vorhaben das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist;
c) * mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Gesamtvorhaben das Planungsziel in der ganzen Zone mit Planungspflicht erfüllt.
2. Wurden Bauten unter Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung erstellt, sind andere Vorhaben nur noch gestattet, wenn sie den Festlegungen der Grundordnung entsprechen und sich in die bestehenden Bauten einordnen; andernfalls lebt die Planungspflicht wieder auf.
3. Die Grundeigentümer haben Anspruch, dass ihnen das Bauen nach einer Überbauungsordnung innert angemessener Frist ermöglicht wird.
4. Die Gemeinde und die Grundeigentümer arbeiten beim Entwerfen der Überbauungsordnung zusammen.
5. Erstreckt sich die Überbauungsordnung nur auf einen Teil der Zone, so muss dargetan sein, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung der Zone einfügt.