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Art. 92 Baugesetz (BauG) - Festlegungen der Grundordnung

Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
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Art. 92 Baugesetz (BauG) · Festlegungen der Grundordnung

1. Die Grundordnung hat für jede Zone mit Planungspflicht (Art. 73) den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen. Der Gemeinderat kann in der Überbauungsordnung baurechtliche Vorschriften, die nicht diese Festlegungen betreffen, abweichend zur Grundordnung festlegen.

2. Die Grundordnung kann als weitere Vorgabe für die Überbauungsordnung die Durchführung eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens vorschreiben.

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