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Art. 91a Baugesetz (BauG) - Baulandumlegung

Planungsrecht - Ortsplanung - Überbauungsordnungen
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Art. 91a Baugesetz (BauG) · Baulandumlegung

Bedingt die neue Regelung der Nutzungsordnung eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, ist gleichzeitig mit dem Erlass der Überbauungsordnung das Bauland umzulegen.

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